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6. Eine Steuerumgehung kann in der Vergütung von Darlehenszinsen auf Aktionärsdarlehen namentlich dann erblickt werden, wenn die Gesellschaft unterkapitalisiert ist, d.h. wenn ihr von den Aktionären Mittel in Form verzinslicher Darlehen zur Verfügung gestellt werden, denen wirtschaftlich die Funktion von Eigenkapital zukommt. Soweit die Gesellschaft diese Mittel aus eigener Kraft bei Dritten als Fremdkapital nicht beschaffen könnte, sondern nach den wirtschaftlichen Verhältnissen als Grundkapital von ihren Aktionären erhalten müsste, können die zur Steuerumgehung als Aktionärsdarlehen aufgenommenen Mittel als Grundkapital behandelt und die darauf ausgerichteten Zinsen als ausgeschütteter Ertrag besteuert werden (in BGE 107-Ib-333 nicht publizierte E. 5 des Urteils vom 11. Dezember 1981 i.S. B. SA; Pfund, Verrechnungssteuer, Art. 4, N 3.57, S. 120-1; Stockar, Die Praxis der Bundessteuern, Bd. 1, Nr. 46 zu Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei ihr freigestellt, in

** ASA 53 (1984) Seite 91 **

welchem Verhältnis sie die von ihr benötigten Mittel als Eigen- und Fremdkapital aufbringen wolle, ist somit nicht zutreffend. Wann eine Aktiengesellschaft unterkapitalisiert ist und inwieweit schon deswegen die als Zinsen auf Aktionärsdarlehen verbuchten Aufwendungen steuerbaren Ertrag darstellen, lässt sich für die Verrechnungssteuer nach denselben Gesichtspunkten beurteilen, die auch für die Ermittlung des Ertrags für die direkte Bundessteuer (Art. 48 und 49 BdBSt) herausgearbeitet wurden. Sie wurden für den Fall der Immobiliengesellschaften im Merkblatt der Eidg. Steuerverwaltung betreffend verdecktes Eigenkapital (ASA 37, 199 ff). festgehalten, welche das Bundesgericht als gesetzmässig bezeichnete ( BGE 106-Ib-321/2 E. 1 mit Hinweisen). Die gleichen Rechtsgrundsätze lassen sich mit entsprechenden Modifikationen auch für andere Gesellschaften, wie insbesondere Finanz- und Beteiligungsgesellschaften anwenden ( BGE 99-Ib-373/4 mit Hinweisen). Während bei Immobiliengesellschaften eine den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entsprechende absonderliche Finanzierung nach diesen Grundsätzen dann angenommen wird, wenn die fremden Mittel mehr als 80% der Verkehrswerts der Liegenschaften und anderen Vermögensanlagen ausmachen, wird bei Finanzierungsgesellschaften nach einer von der Eidg. Steuerverwaltung für die Verrechnungssteuer entwickelten Regel ein verzinsliches Fremdkapital bis zum sechsfachen des Aktienkapitals und der offenen Reserven als wirtschaftlich vertretbar anerkannt (Masshardt, Wehrsteuerkommentar 1980 Art. 49 N 30 S. 267; Stockar, Die Praxis der Bundessteuern, Bd. 1, Nr. 108 zu Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Weshalb bei Immobiliengesellschaften der Anteil des verzinslichen Fremdkapitals tiefer und der Anteil des Eigenkapitals höher sein soll, als unter Umständen bei andern Kapitalgesellschaften, ist allerdings nicht ohne weiteres einleuchtend. Aber die Regel scheint sich durchgesetzt zu haben. In den bundesrätlichen Entwürfen zu einem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern in den Kantonen (Art. 32 Abs. 3 E STHG) und zu einem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 81 Abs. 2 E DBG) wird gar die Regel aufgestellt, dass das steuerbare Eigenkapital bei Immobiliengesellschaften 1-3, bei Finanzierungsgesellschaften 1-6 der für die Gewinnsteuern massgeblichen Aktiven beträgt. Dazu bemerkt die bundesrätliche Botschaft (Bundesblatt 1983 III 123), die genannten Quoten würden den in der Praxis üblichen Ansätzen für die beiden Hauptfälle der Immobilien- und Finanzierungsgesellschaften entsprechen, während für die übrigen Kapitalgesellschaften das steuerlich massgebende Eigenkapital sich nach den individuellen Finanzierungsmöglichkeiten bestimme. Eine Holdinggesellschaft muss im Sinne solcher Richtlinien zu den Finanzierungsgesellschaften gerechnet werden, was in Art. 81 Abs. 4 E DBG ausdrücklich festgehalten ist, jedenfalls soweit sie nicht selber mit den Unternehmungen, an denen sie sich beteiligt, eine wirtschaftliche Einheit bildet. Die Richtlinie, dass die ausgewiesenen eigenen zu den fremden Mitteln im Verhältnis von eins zu höchstens sechs stehen sollten, wurde nach der Praxis zum damaligen